Allgemeine Auftragsbedingungen

I. Geltungsbereich

1. Diese Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Aufträge, welche die Treuhand mit Herz GmbH (nachfolgend «wir» oder «uns») für ihre Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Auftraggeber») ausführt.

2. Abweichende Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen vor, sofern sie schriftlich getroffen wurden.

3. Das Rechtsverhältnis untersteht dem Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR), soweit für einzelne Leistungen nicht zwingend andere Bestimmungen gelten.

II. Umfang und Ausführung des Auftrags

1. Massgebend für den Umfang unserer Leistungen ist der erteilte Auftrag. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.

2. Wir führen den Auftrag nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Berufsausübung und mit der gebotenen Sorgfalt aus. Geschuldet ist ein sorgfältiges Tätigwerden, nicht ein bestimmter Erfolg.

3. Wir legen die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben und Belege, als richtig und vollständig zugrunde. Stellen wir offensichtliche Unrichtigkeiten fest, weisen wir den Auftraggeber darauf hin.

4. Eine Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmässigkeit der übergebenen Unterlagen – insbesondere der Buchführung und der Jahresrechnung – gehört nur dann zum Auftrag, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

5. Wir sind berechtigt, die Ausführung einer Weisung abzulehnen, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften oder Berufsgrundsätze verstösst. Wir informieren den Auftraggeber unverzüglich darüber.

III. Mitwirkung des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber übergibt uns unaufgefordert alle für die Auftragsausführung notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig, dass uns eine angemessene Bearbeitungszeit verbleibt. Entsprechendes gilt für Auskünfte über Vorgänge und Umstände, die für den Auftrag von Bedeutung sein können.

2. Der Auftraggeber ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der übergebenen Angaben und Unterlagen verantwortlich. Jeder Buchung muss ein den gesetzlichen Anforderungen genügender Beleg zugrunde liegen; Aufwendungen müssen geschäftsmässig begründet sein.

3. Werden Unterlagen verspätet, unvollständig oder ungeordnet eingereicht, können wir die Einhaltung gesetzlicher oder vereinbarter Fristen nicht gewährleisten. Der daraus entstehende Mehraufwand wird nach Aufwand verrechnet. Für Verzugszinsen, Bussen und weitere Folgen behördlicher Verfahren haften wir in diesen Fällen nicht.

4. Der Auftraggeber unterlässt alles, was unsere Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte.

IV. Verschwiegenheit und Datenschutz

1. Wir bewahren über alle Tatsachen, die uns im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort. Vorbehalten bleiben gesetzliche Auskunfts- und Meldepflichten sowie die Entbindung durch den Auftraggeber.

2. Wir bearbeiten Personendaten nach den Vorgaben des Schweizer Datenschutzgesetzes und speichern sie in der Schweiz. Wir treffen angemessene technische und organisatorische Massnahmen zu deren Schutz.

3. Der Auftraggeber ermächtigt uns, gegenüber Steuerbehörden, Ausgleichskassen, Versicherungen und weiteren Stellen die zur Auftragserfüllung notwendigen Angaben zu machen.

V. Beizug Dritter

1. Wir sind berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeitende, fachkundige Dritte und Unternehmen beizuziehen. Diese unterstehen ebenfalls der Verschwiegenheit.

2. Der Beizug externer Fachpersonen, deren Honorar dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt wird, erfolgt nur mit dessen Einverständnis.

VI. Elektronische Kommunikation

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass wir mit ihm und mit Dritten unverschlüsselt per E-Mail verkehren. Ihm ist bekannt, dass unverschlüsselte elektronische Kommunikation Risiken hinsichtlich Vertraulichkeit, Übermittlung und Manipulation birgt. Für Schäden aus diesen Risiken haften wir nicht. Auf Wunsch stellen wir einen gesicherten Übermittlungsweg zur Verfügung.

VII. Mängel und Nachbesserung

1. Der Auftraggeber prüft unsere Arbeitsergebnisse nach Erhalt und meldet erkennbare Mängel innert angemessener Frist.

2. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung von Mängeln. Uns ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Den Aufwand für die Behebung von Mängeln, die wir zu verantworten haben, tragen wir.

VIII. Haftung

1. Wir haften für Schäden aus der Auftragsausführung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist wegbedungen, soweit gesetzlich zulässig.

2. Beim Beizug Dritter beschränkt sich unsere Haftung auf die sorgfältige Auswahl und Instruktion der beigezogenen Person.

3. Die Praxis der Steuerbehörden und der Sozialversicherungsträger kann sich ändern; solche Änderungen können auch rückwirkend Geltung erlangen. Für Konsequenzen, die sich daraus für den Auftraggeber ergeben, haften wir nicht. Dasselbe gilt für Nachteile aus dem Verzicht auf steuerliche Gestaltungen, die von den zuständigen Behörden nicht ausdrücklich genehmigt worden sind.

4. Unsere Haftung ist in jedem Fall beschränkt auf CHF 250’000 pro Schadenereignis.

5. Ansprüche gegen uns verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.

IX. Honorar, Spesen und Rechnungsstellung

1. Das Honorar wird nach Zeitaufwand berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Massgebend sind die jeweils gültigen Ansätze gemäss separater Honorarübersicht. Änderungen der Ansätze teilen wir mindestens zwei Monate im Voraus mit.

2. Wir erfassen die Arbeitszeit im Fünf-Minuten-Takt und runden pro Tag und Mandat. Bei Sitzungen und Beratungsterminen verrechnen wir neben der Gesprächszeit auch die Vor- und Nachbereitung.

3. Spesen, Gebühren Dritter und Auslagen werden zusätzlich verrechnet. Sämtliche Beträge verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

4. Wir sind berechtigt, angemessene Kostenvorschüsse und Akontozahlungen zu verlangen. Der Auftraggeber kann jederzeit Auskunft über den Stand der Arbeiten und die aufgelaufenen Kosten verlangen.

5. Rechnungen sind innert 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bleibt eine Rechnung nach Ablauf  der Zahlungsfrist offen, setzen wir eine Mahnung mit Nachfrist. Ab Erhalt der Mahnung ist ein Verzugszins von 5 % geschuldet.

6. Bleiben Rechnungen trotz Mahnung offen, können wir die Arbeiten am Mandat einstellen, bis die offenen Beträge beglichen sind. Wir informieren den Auftraggeber vorgängig. Für Folgen einer solchen Einstellung, insbesondere versäumte Fristen, haften wir nicht.

7. Die Verrechnung von Gegenforderungen mit unseren Honorarforderungen ist ausgeschlossen.

X. Beendigung

1. Der Auftrag kann von beiden Seiten jederzeit beendet werden (Art. 404 Abs. 1 OR). Wir bitten um eine frühzeitige Mitteilung, damit laufende Arbeiten geordnet abgeschlossen und die Übergabe vorbereitet werden kann.

2. Beenden wir den Auftrag, nehmen wir zur Vermeidung von Schäden beim Auftraggeber diejenigen Handlungen noch vor, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.

3. Bereits erbrachte Leistungen sowie der Aufwand für die Übergabe an ein anderes Treuhandunternehmen werden nach Aufwand verrechnet.

4. Wird eine über uns bezogene Softwarelizenz auf den Auftraggeber oder ein Drittunternehmen übertragen, entfallen die über uns gewährten Vorzugskonditionen. Die Lizenz läuft zu den regulären Bedingungen des Anbieters weiter.

XI. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

1. Nach Beendigung des Auftrags erhält der Auftraggeber pro Geschäftsjahr resp. Steuerjahr seine Originalunterlagen und Belege sowie einen Datenexport zurück. Die gesetzliche Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege während zehn Jahren (Art. 958f OR) obliegt dem Auftraggeber.

2. Die von uns erstellten Abschlussdokumente sowie unsere Handakten bewahren wir während zehn Jahren auf. Diese Pflicht erlischt vorzeitig, wenn wir den Auftraggeber schriftlich aufgefordert haben, ihm zustehende Unterlagen entgegenzunehmen, und er dieser Aufforderung nicht innert sechs Monaten nachkommt.

3. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind wir berechtigt, diese Unterlagen ohne vorherige Anfrage zu vernichten.

XII. Änderungen

Wir können diese Auftragsbedingungen anpassen. Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten mitgeteilt und gelten als genehmigt, wenn er das Mandat nicht vor deren Inkrafttreten beendet.

XIII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Auf das Auftragsverhältnis ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

2. Gerichtsstand ist Winterthur. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

 

 

 

 

 

 

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Ausgabe Oktober 2026